Entsprechend der Verordnung sind folgende Kosten beim Betrieb einer zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage umlagefähig und fließen daher in die Heizkostenabrechnung ein:
- Lieferung und Verbrauch von Brennstoffen
- Betriebsstrom zum Betrieb der Anlage
- Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage
- Regelmäßige Prüfung der Betriebsbereitschaft und -sicherheit einschließlich der Einstellungsarbeiten durch eine Fachfirma
- Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes
- Messungen nach dem Bundesemissionsschutzgesetz
Die Summe der Heizkosten und die Summe der Kosten der Warmwasserbereitung werden dann in jeweils zwei Kostenblöcke geteilt:
Der Grundkostenanteil, der die grundlegenden Kosten für die Wärmebereitstellung berücksichtigt. Da diese Kosten unabhängig vom eigenen Verbrauch entstehen, erfolgt ihre Verteilung in der Regel entsprechend der Grundflächen der Wohnungen.
Die Verbrauchskosten erfassen den individuellen Verbrauch und werden zur Abrechnung an den Wärmezählern oder Verdunsterröhrchen am Heizkörper ermittelt.
Hinweis
Die Heizkostenabrechnung muss für den Nutzer nachvollziehbar aufgestellt sein, die einzelnen Rechnungsposten und Rechnungen sind auf Nachfrage zu belegen. Reparaturarbeiten an der Heizungsanlage sind Instandsetzungsmaßnahmen und dürfen deshalb nicht in die Heizkostenabrechnung mit einfließen.
Quelle: www.thema-Energie.de
Veröffentlicht am 14.08.2003
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